AGB
Stand: 01.03.2016
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) der GSG Veranstaltungstechnik GmbH (nachfolgend nur „GSG“) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen GSG und natürlichen Personen, juristischen Personen oder sonstigen Rechtssubjekten (nachfolgend nur „Kunde“), die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen von GSG entgeltlich oder unentgeltlich Sachen oder Dienstleistungen beziehen, insbesondere Sachen im Wege des Kaufs oder der Werklieferung erwerben, denen Sachen zum Gebrauch überlassen, Dienste gewährt oder für welche Werke hergestellt werden (nachfolgend nur „Leistungen“).
2. Die AGB gelten als ein untrennbarer Bestandteil der Vertragsbestimmungen in der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des zwischen GSG und dem Kunden vereinbarten Vertragsverhältnisses aktuell geltenden Fassung, sofern diese nicht nach Maßgabe des § 2 dieser AGB geändert werden. Die AGB stellen für den Abschluss und die Abwicklung aller Rechtsgeschäfte zwischen GSG und dem Kunden verbindliche Regeln dar und werden zum integrierten Bestandteil eines jeden zwischen GSG und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages.
3. Sollte es GSG für zweckmäßig erachten, veröffentlicht sie für einige Geschäfte Sondergeschäftsbedingungen, welche die in diesen AGB festgelegten Bedingungen ergänzen oder insoweit ersetzen (nachfolgend nur „Sonderbedingungen“). Sonderbedingungen und deren Geltungsbereich sind von GSG deutlich als solche zu kennzeichnen. Die Regelungen über Geltung, Einbeziehung und Änderung dieser AGB finden für Sonderbedingungen entsprechende Anwendung.
4. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für jegliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten vorliegende Geschäftsbedingungen.
§ 2 Änderungen der AGB
1. GSG ist berechtigt, diese AGB jederzeit und fortlaufend zu ändern. GSG veröffentlicht die Fassung der Änderungen und Ergänzungen bzw. die vollständige aktualisierte Fassung der AGB auf geeignete Art und Weise auf ihrer Internet-Präsenz www.gsg-event.de.
2. GSG teilt dem Kunden die vollständige aktualisierte Fassung der AGB schriftlich oder per eMail an untenstehend vom Kunden benannte eMail-Adresse mit. Der Kunde ist verpflichtet, sich mit der aktualisierten Fassung der AGB bekannt zu machen. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung der aktualisierten Fassung der AGB eine schriftliche Einwendung gegenüber GSG erhebt und die von GSG vertragsgemäß geschuldeten Verpflichtungen weiterhin in Anspruch nimmt, wird die aktualisierte Fassung der AGB für die abgeschlossene Vertragsbeziehung als Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglich vereinbarten AGB mit Wirkung des in der aktualisierten Fassung festgelegten Tages verbindlich.
3. Der Zugang bei dem seitens des Kunden angegebenen email- Postfach gilt als Zugang bei dem Kunden, soweit GSG nicht schriftlich eine andere Adresse benannt worden ist; eine email- Übermittlungsbestätigung genügt ausdrücklich zum Nachweis des Zugangs der Mitteilung bei dem Postfach des Kunden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die vertraglich vereinbarten Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (Nettobeträge). Der Kunde ist verpflichtet, GSG unter Angabe der entsprechenden Steuernummer unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben, ob und in welchen Mitgliedstaaten der EU der Kunde als Umsatzsteuerzahler angemeldet ist, und unverzüglich die Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer solchen Anmeldung über die gesamte Dauer dieses Vertrages mitzuteilen.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Gegenansprüche (einschließlich Ansprüchen aus Gewährleistungen) Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder derartige Gegenansprüche aufzurechnen, es sei denn, diese sind seitens GSG nicht bestritten oder wurden rechtskräftig festgestellt oder befinden sich im Rahmen eines Rechtsstreites in einem Stadium der Entscheidungsreife, das ihren Bestand und ihre Durchsetzbarkeit positiv feststellen würde.
3. GSG ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung über die gemäß § 8 abgenommenen und von GSG geschuldeten Leistungen, im Fall von Folgeaufträgen jedoch spätestens bis zum Beginn der Leistung für den Folgeauftrag, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß, so ist GSG berechtigt, ohne Mahnung vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
5. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch von GSG auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist GSG berechtigt, alle offenen Forderungen fällig zu stellen, sämtliche erbrachten Teilleistungen abzurechnen und den Kunden aufzufordern, Zug-um-Zug gegen die noch nicht erbrachten Leistungen die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten. Leistet der Besteller einer solchen Aufforderung nicht binnen angemessener Frist Folge, ist GSG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem der von GSG benannten Geschäftskonten endgültig verfügbar ist.
§ 4 Lieferung und Verzug
1. GSG trägt keine Verantwortung für:
– das Vorliegen höherer Gewalt,
– Streik, Aussperrung,
– das Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung oder
– sonstiger Betriebsstörungen jeder Art oder bei nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport, es sei denn, GSG, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben die vorgenannten Umstände vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Als Vorliegen höherer Gewalt gelten auch Wetterbedingungen, welche der Erbringung der seitens GSG geschuldeten vertragsgemäßen Leistungen, insbesondere aus sicherheitsbedingten oder statischen Gründen entgegenstehen.
2. Dauert eine von GSG nicht zu vertretende Lieferbehinderung länger als 4 Wochen ab dem ursprünglichen Liefertermin an, so ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche gegen GSG berechtigt, die Abnahme der betroffenen Leistungen zu verweigern; die Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung finden insoweit entsprechende Anwendung. GSG ist verpflichtet, dem Kunden das Vorliegen einer Lieferbehinderung unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen und nach Überschreiten der 4-Wochen-Frist erfolgte Gegenleistungen
des Kunden unverzüglich zu erstatten, soweit dieser nicht weiterhin zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet ist.
3. Ausführungsfristen für die Leistung werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch:
– einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
– Streik oder Aussperrung,
– höhere Gewalt oder andere für GSG unabwendbare Umstände.
Witterungseinflüsse gelten nur dann nicht als Behinderung, wenn bei Vertragsschluss normalerweise in Auftreten und Intensität mit ihnen gerechnet werden musste. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung. Haben der Kunde oder ein von diesem beauftragter Dritter die hindernden Umstände zu vertreten, so hat GSG einen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns.
4. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden unzumutbar.
5. GSG ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Hilfspersonen oder Subunternehmer einzuschalten. GSG haftet in diesem Fall für ein Verschulden des Unterbevollmächtigten ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.
6. Die Weitergabe von fachlichen Äußerungen der GSG oder ihrer Vertreter (insbesondere von Plänen, Zeichnungen oder Berechnungen) an dritte, nicht ausdrücklich in das Vertragsverhältnis einbezogene Rechtssubjekte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GSG. In einem jeden Falle ist die Weitergabe an solche Dritte nur zulässig, soweit diese vorher schriftlich gegenüber GSG erklären, dass sie auf eine Haftung von GSG verzichten.
7. Im Falle einer bloßen Vermittlung von Leistungen Dritter haftet GSG nicht für die Erbringung oder ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen. Als bloße Vermittlung von Leistungen gilt im Zweifel jede Leistung, die nicht unmittelbar durch GSG gegenüber dem Kunden abgerechnet wird.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers
1. Der Kunde ist verpflichtet, in angemessener Frist vor Ausführung des Auftrages der GSG sämtliche Unterlagen, die für die ordnungsgemäße Durchführung notwendig sind, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Statiken und Standsicherheitsnachweise in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber GSG verbindlich einen Ansprechpartner zu benennen, der berechtigt ist namens des Kunden alle für die Realisierung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Der seitens des Kunden benannte Ansprechpartner ist zur Abgabe und Entgegennahme aller vertragsrelevanten Erklärungen sowie zur Vornahme aller vertragsrelevanten Handlungen befugt und ist hiermit ausdrücklich bevollmächtigt, den Kunden in gleichem Maße zur Vornahme aller zu diesem Zweck erforderlichen Rechtshandlungen zu vertreten.
3. GSG behält sich im Fall von Zweifeln an der technischen Realisierbarkeit der Leistungen oder der Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere bei Zweifeln an der Statik, der Stand- oder der Windsicherheit, die Durchführung oder Fertigstellung der Leistungen, zumindest jedoch deren Inbetriebnahme abzulehnen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses seitens GSG und deren Vertretern überlassenen sowie die zur Leistungserbringung verwendeten Sachen hinreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und höhere Gewalt zu versichern und ggf. auf erstes Anfordern diesbezügliche Ansprüche gegen einen Versicherer an GSG abzutreten. Dies gilt auch, wenn seitens GSG weitergehende Leistungen vor Ort erbracht werden.
5. Im Falle des unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktes dritter, nicht ausdrücklich in das Vertragsverhältnis einbezogener Rechtssubjekte mit den Leistungen der GSG nach und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, ist der Kunde verpflichtet, das hieraus resultierende Risiko in eigener Verantwortung hinreichend zu versichern. Dies gilt insbesondere für den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung im Fall von Konzerten oder von sonstigen Veranstaltungen. Auf Verlangen von GSG ist der Abschluss von Versicherungen nach diesem Absatz sowie die rechtzeitige und andauernde Zahlung der Versicherungsgebühren durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ausschließlich autorisiertes und entsprechendes Personal Zugang zu den von GSG verwendeten oder überlassenen Materialien und Sachen hat.
§ 6 Maße, Gewichte und Liefermengen
Für die Abrechnung sind die in den Versand-/Begleitpapieren angegebenen Maße, Gewichte und Mengen maßgeblich. Beanstandungen von Liefermaß, Liefergewicht und Liefermenge sind bei Übergabe bzw. Abnahme der von GSG zu erbringenden Sachen oder Leistungen gegenüber dem zuständigen Vertreter von GSG schriftlich vorzubringen; anderenfalls gelten Abweichungen als ausdrücklich genehmigt.
§ 7 Beschaffenheitsangaben, technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung des Materials, Garantien
1. Als vertraglich seitens GSG geschuldete Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der Sachen und Leistungen gilt ausschließlich die in den als solche gekennzeichneten Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen angegebene, sofern diese Dokumente den gelieferten oder verwendeten Sachen vom jeweiligen Hersteller beigefügt wurden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben bezüglich dieser Sachen oder Leistungen dar.
2. Die Beratung seitens GSG in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen; gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Kunden nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der seitens GSG gelieferten und verwendeten Sachen und erbrachten Leistungen auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten und überlassenen Sachen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
3. Garantien bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und müssen seitens GSG schriftlich bestätigt werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.
4. Die Nutzung und Verwendung seitens GSG überlassener oder zu übereignender Sachen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Kunden, soweit GSG nicht ausdrücklich schriftlich mit der Erstellung eines konkreten Werkes, insbesondere dem Aufbau einer konkreten Bühne oder sonstigen Anlage beauftragt wurde.
5. Keinesfalls wird seitens GSG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für die Richtigkeit der erforderlichen oder verwendeten Planungen, Zeichnungen, Standsicherheitsnachwiese und sonstigen statischen Unterlagen übernommen. Die entsprechende Planung und Konzeption sowie die statische Absicherung des zu erstellenden Werkes, einschließlich der Einholung erforderlicher Bodenproben und Abnahmen des Werkes liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden. GSG wird bei der Realisierung zu erbringender Leistungen insoweit ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig.
§ 8 Abnahme
1. Verlangt GSG nach der Fertigstellung oder nach Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistungen, so hat sie der Kunde unverzüglich durchzuführen. Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile derLeistung gesondert abzunehmen.
2. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
3. Jede Vertragspartei kann eine förmliche Abnahme verlangen und auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Feststellungen sind in diesem Fall schriftlich zu protokollieren. Vorbehalte des Kunden wegen bekannter Mängel und Einwendungen von GSG sind aufzunehmen. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar des Protokolls. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen, wenn der Termin vereinbart war oder GSG den Kunden mit angemessener Frist zu einer solchen Abnahme aufgefordert hat; in diesem Fall ist der anderen Vertragspartei das Ergebnis der Abnahme sowie das Protokoll umgehend zu übermitteln.
4. Wird keine Abnahme verlangt, so gelten die Leistungen mit Beginn ihrer Nutzung durch den Kunden oder mit dessen Duldung durch Dritte als abgenommen, spätestens jedoch mit Ablauf von 3 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen seitens GSG oder deren Vertreter; eine eMail ohne elektronische Signatur genügt den Anforderungen an eine solche Mitteilung über die Fertigstellung.
5. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, im Fall der bloßen Übertragung des Eigentums an Sachen oder der Nutzungsüberlassung von Sachen mit deren Übergabe oder der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt, selbst wenn GSG die Kosten für die Versendung trägt.
§ 9 Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
1. Sachmängel liegen nicht vor bei:
– Beschaffenheiten der von GSG zu erbringenden Leistungen sowie Schäden, die nach dem Gefahrübergang oder in Folge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Nichtbeachtung von Behandlungsvorschriften durch den Kunden oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen;
– Beschaffenheiten der von GSG zu erbringenden Leistungen oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der verwendeten Sachen außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
– wenn die von GSG zu erbringenden Leistungen vom Kunden oder von dritter Seite verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
2. Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 6 Kalendertage nach Abnahme der seitens GSG erbrachten Leistungen schriftlich zu rügen, soweit diese Bedingungen keine kürzeren Fristen vorsehen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der zu erbringenden Leistungen nur unerheblich mindern, steht GSG nicht ein.
4. Erbrachte Leistungen, bezüglich welcher der Kunde das Vorliegen eines Mangels gerügt hat, sind GSG unverzüglich zumindest stichprobenweise zur Überprüfung der näheren Umstände an den Sitz von GSG zu übersenden. Ist eine Übersendung aus tatsächlichen Gründen, insbesondere aufgrund des Umfangs des Mangels oder infolge Konstruktionsfehlers nicht möglich, so hat der Kunde eine hinreichende schriftliche und photographische Dokumentation des gerügten Mangels sicherzustellen und unverzüglich an GSG zu übersenden.
5. Bei seitens GSG anerkannten oder nachgewiesenen Mängeln beseitigt GSG nach eigenem billigen Ermessen die Mängel kostenlos oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Sachen kostenfrei Ersatz. Die Kostenfreiheit gilt insoweit nicht, als sich die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vertragsgemäß vorausgesetzten Bestimmungsort oder den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Entspricht die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, so bleibt die Nacherfüllung für den Kunden kostenfrei.
6. Weitergehende als die unter § 9 Absatz 5 genannten Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Beseitigung der Mängel wäre fehlgeschlagen oder GSG würde die Beseitigung bzw. Ersatzlieferung unberechtigt verweigern oder eine GSG seitens des Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wäre ergebnislos abgelaufen. In diesen Fällen finden die gesetzlichen Vorschriften weitere Anwendung.
7. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung Schadenersatz, verbleiben die bereits übereigneten Sachen beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbartem Entgelt und dem Wert der mangelhaften Leistung. Dies gilt nicht, wenn GSG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Pflicht von GSG zur Leistung von Schadenersatz richtet sich im Übrigen nach folgendem § 10.
8. Jegliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen GSG, insbesondere gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinen Abnehmern und Kunden keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
9. 12 Monate nach Abnahme gemäß § 8 verjähren alle Ansprüche gegen GSG aus Gewährleistung, es sei denn, es liegt die Lieferung einer Sache vor, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche in 5 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist gemäß § 479 Absatz 2 BGB bleibt unberührt.
§ 10 Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung
1. Die Haftung seitens GSG für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen, nicht Leben, Gesundheit oder Körper betroffen oder nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Entsprechendes gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von GSG.
2. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GSG vorliegt, und soweit nicht wegen der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens, oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dem vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Der Kunde ist sich bewusst, dass mit den Leistungen von GSG gegebenenfalls aufgrund stark erhöhter Lautstärke das besondere Risiko von Gesundheits- und Hörschäden verbunden ist. Er ist verpflichtet, jegliche Personen im Leistungsbereich auf diesen Umstand hinzuweisen und stellt GSG insofern auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei.
4. Vertragliche Schadenersatzansprüche gegen GSG verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn GSG oder seinen gesetzlichen Vertretern Vorsatz vorwerfbar ist.
5. Erfolgen Leistungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen oder statischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so stellt der Kunde GSG von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.
§ 11 Geheimhaltung
1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung über die andere Vertragspartei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der eigenen und der anderen Vertragspartei, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auch mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine Absatz 1 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren und deren Einhaltung sicherzustellen.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Kunden aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Görlitz, soweit gesetzlich zulässig.
2. Soweit gesetzlich zulässig, werden als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich die am Sitz der GSG örtlich zuständigen ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Dies gilt auch für Klagen aus Wechsel- und Scheckprozess sowie für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
3. Für alle, auch zukünftigen Rechtsbeziehungen aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dieser AGB gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 13 Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle des Vorliegens unbeabsichtigter Vertragslücken.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung des Vertragsverhältnisses zwischen GSG und des Kunden, einschließlich dieser AGB beinhalten, sowie insbesondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen, soweit diese AGB oder ausdrücklich für anwendbar erklärte Sonderbedingungen der GSG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen der GSG erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn GSG hierfür eine schriftliche Zustimmung erteilt. Dies gilt entsprechend für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Nebenabreden wurden nicht getroffen.